Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1960Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
03.06.2006
Unterzeichnungsdatum
18.03.1960
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER FÖDERATIVEN VOLKSREPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES PFLANZENSCHUTZES
StF: BGBl. Nr. 265/1960
Sprachen
Deutsch, Serbokroatisch
Ratifikationstext
Dieses Abkommen wurde im Sinne seines Artikels 10 durch Notenwechsel mit 1. November 1960 in Kraft gesetzt.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien haben, vom Wunsche geleitet, eine enge Zusammenarbeit in allen Fragen des Pflanzenschutzes im Interesse der Verringerung der durch Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge verursachten Ernteverluste zu sichern, beschlossen, ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes zu treffen, und haben zu diesem Zwecke folgendes vereinbart:
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 124/2007 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2007, kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Dokumentnummer
NOR30006124