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Art. 6

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 265/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 265/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1960,

Typ

Vertrag - Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 265/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 6.

Beide Vertragschließenden Teile verpflichten sich, daß die zentralen Pflanzenschutzstellen jedes Jahr, und zwar spätestens bis Ende März, über das Auftreten der wichtigeren Pflanzenkrankheiten und -schädlinge, die auf ihrem gesamten Territorium im Laufe des vergangenen Jahres vorgekommen sind, Berichte austauschen.

Die Vertragschließenden Teile sind auch übereingekommen, daß die zentralen Pflanzenschutzstellen einmal jährlich, und zwar bis spätestens Ende März, Berichte über die Ergebnisse der Untersuchungen austauschen, die im vorhergehenden Jahre zwecks Aufdeckung des Auftretens gefährlicher Quarantäne-Pflanzenkrankheiten und -schädlinge im Grenzgebiet durchgeführt wurde, wobei nach Möglichkeit die befallenen Flächen, die Schadensausmaße wie auch die unternommenen Maßnahmen und erzielten Resultate anzugeben sind.

Schlagworte

Pflanzenschädling

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

20005551

Dokumentnummer

NOR40092532