Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 265/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 265/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1960,

Typ

Vertrag - Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 265/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 9.

Zwecks praktischer und erfolgreicher Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden die Pflanzenschutzdienste der Vertragschließenden Teile nach Bedarf Zusammenkünfte ihrer Vertreter und Spezialisten abhalten. Die Zusammenkünfte werden entweder in der Republik Österreich oder in der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien oder eventuell auch gelegentlich internationaler Tagungen, z. B. auf Tagungen des Rates der Pflanzenschutzorganisation für Europa und das Mittelmeer, stattfinden. Zeit, Ort und Dauer der Zusammenkünfte werden durch die zentralen Pflanzenschutzstellen der Vertragschließenden Teile einvernehmlich festgesetzt werden.

Bei diesen Zusammenkünften werden auch allfällige Mißverständnisse bereinigt werden, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens ergeben haben.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

20005551

Dokumentnummer

NOR40092535