Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 29.08.2024 — BGBl. III Nr. 183/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 12 heute29.08.2024 § → § BGBl. III Nr. 183/2024
Art. 1201.12.200728.08.2024 BGBl. III Nr. 127/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Neuseeland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 183 aus 2024,

Typ

Vertrag – Neuseeland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

29.08.2024BGBl. III Nr. 183/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 12

LIZENZGEBÜHREN

  1. Absatz eins,Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Lizenzgebühren” bedeutet Vergütungen jeder Art, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um wiederkehrende Vergütungen handelt oder nicht, und unabhängig von deren Bezeichnung und Berechnung, soweit sie
    1. Litera a
      für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten (einschließlich der Benutzung oder des Rechts auf Benutzung von literarischen, dramatischen, musikalischen oder künstlerischen Werken, Tonaufnahmen, Filmen, Übertragungen, Kabelprogrammen oder typografischen Gestaltungen von veröffentlichten Ausgaben), von Patenten, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, Marken oder anderen ähnlichen Vermögenswerten oder Rechten; oder
    2. Litera b
      für die Überlassung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Kenntnisse oder Informationen gezahlt werden.
  4. Absatz 4,Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
  5. Absatz 5,Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte, und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und sind die Lizenzgebühren bei der Ermittlung der Einkünfte oder Gewinne, die dieser Betriebstätte zugerechnet werden können, abzugsfähig, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
  6. Absatz 6,Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Im RIS seit

21.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

20005557

Dokumentnummer

NOR40266301