Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Neuseeland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 127/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 20
ANDERE EINKÜNFTE
(1)Absatz eins,Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft in diesem Staat besteuert werden; werden diese Einkünfte aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats bezogen, so dürfen die Einkünfte auch im anderen Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Einkünfte auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, wenn sie nach dem Recht des anderen Vertragsstaats von der Besteuerung ausgenommen wären.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024
Dokumentnummer
NOR40092627