Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Neuseeland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 127/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 27
IN-KRAFT-TRETEN
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat unmittelbar folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden Anwendung
in Österreich:
hinsichtlich der Abzugsteuern auf Einkünfte oder Gewinne, die eine nichtansässige Person bezieht, für Beträge, die am oder nach dem ersten Tag des dritten Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
hinsichtlich der übrigen österreichischen Steuern für Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner beginnen, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
in Neuseeland:
hinsichtlich der Abzugsteuern auf Einkünfte oder Gewinne, die eine nichtansässige Person bezieht, für Beträge, die am oder nach dem ersten Tag des dritten Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
hinsichtlich der übrigen neuseeländischen Steuern für Einkommensjahre, die am oder nach dem 1. April beginnen, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024
Dokumentnummer
NOR40092634