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Art. 27

Fassungen
ab 01.12.2007 — BGBl. III Nr. 127/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute01.12.2007 BGBl. III Nr. 127/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Neuseeland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2007,

Typ

Vertrag – Neuseeland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.12.2007BGBl. III Nr. 127/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 27

IN-KRAFT-TRETEN

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat unmittelbar folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden Anwendung
    1. Litera a
      in Österreich:
      1. Absatz i,
        hinsichtlich der Abzugsteuern auf Einkünfte oder Gewinne, die eine nichtansässige Person bezieht, für Beträge, die am oder nach dem ersten Tag des dritten Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
      2. Absatz i, i,
        hinsichtlich der übrigen österreichischen Steuern für Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner beginnen, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
    2. Litera b
      in Neuseeland:
      1. Absatz i,
        hinsichtlich der Abzugsteuern auf Einkünfte oder Gewinne, die eine nichtansässige Person bezieht, für Beträge, die am oder nach dem ersten Tag des dritten Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
      2. Absatz i, i,
        hinsichtlich der übrigen neuseeländischen Steuern für Einkommensjahre, die am oder nach dem 1. April beginnen, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

20005557

Dokumentnummer

NOR40092634