Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 29.08.2024 — BGBl. III Nr. 183/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 9 heute29.08.2024 § → § BGBl. III Nr. 183/2024
Art. 901.12.200728.08.2024 BGBl. III Nr. 127/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Neuseeland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 183 aus 2024,

Typ

Vertrag – Neuseeland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

29.08.2024BGBl. III Nr. 183/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 9

VERBUNDENE UNTERNEHMEN

  1. Absatz eins,Wenn
    1. Litera a
      ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
    2. Litera b
      dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
    und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
  2. Absatz 2,Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.
  3. Absatz 3,Ein Vertragsstaat darf den Gewinnen eines Unternehmens nicht die Gewinne zurechnen und entsprechend besteuern, die das Unternehmen erzielt hätte, aufgrund der in Absatz 1 genannten Bedingungen jedoch nicht erzielt hat, wenn das Ende des Steuerjahrs, in dem das Unternehmen die Gewinne erzielt hätte, über 10 Jahre zurückliegt. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung.

Im RIS seit

21.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

20005557

Dokumentnummer

NOR40266298