Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 28, Absatz eins,
Text
Anforderungen für die Überwachung für Rechenfaktoren
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Als Rechenfaktoren sind abhängig von der jeweils zu wählenden Ebene entweder konstante Werte oder durch Analysen gemäß § 13 bestimmte Werte zu verwenden. Die zulässige Bestimmungsmethodik ist aus den in Anhang 2 definierten Ebenen gemäß den Anforderungen des § 10 auszuwählen.Als Rechenfaktoren sind abhängig von der jeweils zu wählenden Ebene entweder konstante Werte oder durch Analysen gemäß Paragraph 13, bestimmte Werte zu verwenden. Die zulässige Bestimmungsmethodik ist aus den in Anhang 2 definierten Ebenen gemäß den Anforderungen des Paragraph 10, auszuwählen.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 2 können in folgenden Fällen konstante Werte angewendet werden:
Ist die Analyse des fossilen bzw. biogenen Kohlenstoffanteils von Brennstoffen, Abfällen und sonstigen Einsatzstoffen technisch nicht machbar oder würde sie unverhältnismäßige Kosten verursachen, so ist der jeweilige Stoffstrom als fossil anzunehmen (dh. Biomasse-Anteil = 0). Der Anlageninhaber kann alternativ jene konstanten Werte anwenden, die der Zuteilung an die Anlage zugrunde gelegt wurden.
Für rein biogene Materialien können für Heizwert und C-Gehalt jene konstanten Werte verwendet werden, die der Zuteilung an die Anlage zugrunde gelegt wurden.
(3)Absatz 3,Die Anwendung von konstanten Werten hat konsistent mit jenen Werten zu erfolgen, die der Zuteilung an die Anlage zugrunde gelegt wurden.
(4)Absatz 4,Für kommerzielles Standardmaterial können für Rechenfaktoren Analysen des Lieferanten herangezogen werden, wenn Analysen nachweislich unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden und die Analysen durch den Lieferanten nach geltenden Normen oder gleichwertigen Methoden erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40092648