Rechtstracker.at

§ 12 ÜBPV

Fassungen
05.12.2007 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 339/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1205.12.200731.12.2012 BGBl. II Nr. 339/2007 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

05.12.2007BGBl. II Nr. 339/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

ÜBPV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 28, Absatz eins,

Text

Anforderungen für die Überwachung für Rechenfaktoren

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Als Rechenfaktoren sind abhängig von der jeweils zu wählenden Ebene entweder konstante Werte oder durch Analysen gemäß Paragraph 13, bestimmte Werte zu verwenden. Die zulässige Bestimmungsmethodik ist aus den in Anhang 2 definierten Ebenen gemäß den Anforderungen des Paragraph 10, auszuwählen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 2 können in folgenden Fällen konstante Werte angewendet werden:
    1. Ziffer eins
      Ist die Analyse des fossilen bzw. biogenen Kohlenstoffanteils von Brennstoffen, Abfällen und sonstigen Einsatzstoffen technisch nicht machbar oder würde sie unverhältnismäßige Kosten verursachen, so ist der jeweilige Stoffstrom als fossil anzunehmen (dh. Biomasse-Anteil = 0). Der Anlageninhaber kann alternativ jene konstanten Werte anwenden, die der Zuteilung an die Anlage zugrunde gelegt wurden.
    2. Ziffer 2
      Für rein biogene Materialien können für Heizwert und C-Gehalt jene konstanten Werte verwendet werden, die der Zuteilung an die Anlage zugrunde gelegt wurden.
  3. Absatz 3,Die Anwendung von konstanten Werten hat konsistent mit jenen Werten zu erfolgen, die der Zuteilung an die Anlage zugrunde gelegt wurden.
  4. Absatz 4,Für kommerzielles Standardmaterial können für Rechenfaktoren Analysen des Lieferanten herangezogen werden, wenn Analysen nachweislich unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden und die Analysen durch den Lieferanten nach geltenden Normen oder gleichwertigen Methoden erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40092648