Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 28, Absatz eins,
Text
Anforderungen an Analysen
§ 13.Paragraph 13,
Für Analysen zur Ermittlung von Rechenfaktoren gelten folgende Bestimmungen, außer wenn die anzuwendende Ebene gemäß Anhang 2 Analysen gemäß den Leitlinien der Industrie für bewährte Praxis zulässt:
Das Labor, das die Analysen durchführt, hat den Anforderungen gemäß § 15 zu entsprechen.Das Labor, das die Analysen durchführt, hat den Anforderungen gemäß Paragraph 15, zu entsprechen.
Die Probenahme hat gemäß § 14 zu erfolgen.Die Probenahme hat gemäß Paragraph 14, zu erfolgen.
Das Ergebnis der Analysen ist nur für die Berechnung von Emissionen heranzuziehen, die durch jene Charge verursacht werden, für die die Probenahme repräsentativ durchgeführt wurde.
Sämtliche Analysenmethoden müssen auf geltenden Normen beruhen, die systematische Fehler bei Probenahme und Messung begrenzen und deren Messunsicherheit bekannt ist. Sind keine gültigen nationalen oder internationalen Normen für den zu analysierenden Parameter verfügbar, können auch Normenentwürfe verwendet werden. Sind auch diese nicht verfügbar, kann auf Methoden gemäß der besten Praxis, die gültigen wissenschaftlichen Standards entsprechen, zurückgegriffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40092649