Rechtstracker.at

§ 20 ÜBPV

Fassungen
05.12.2007 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 339/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2005.12.200731.12.2012 BGBl. II Nr. 339/2007 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

05.12.2007BGBl. II Nr. 339/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

ÜBPV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 28, Absatz eins,

Text

3. Abschnitt
Vorschriften zur Berichterstattung gemäß § 8 EZG

Abgabe der Emissionsmeldungen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, EZG genehmigten Anlage hat eine Emissionsmeldung, die die in Anhang 5 festgelegten Punkte umfasst, für diese Anlage für jedes Kalenderjahr elektronisch in einem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegenden digitalen Format an die unabhängige Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 10, EZG zu übermitteln. Diese hat in diesem Format eine Bescheinigung über die erfolgte Prüfung der Emissionen an den Inhaber zu übermitteln. Die zu verwendenden digitalisierten Formblätter werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.
  2. Absatz 2,Der Inhaber hat alle relevanten Daten zehn Jahre aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, EZG genehmigten Anlage hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, EZG geprüfte digitale Emissionsmeldung für diese Anlage und die digitale Bescheinigung über die erfolgte Prüfung der Emissionen bis 31. März des Folgejahres im vorgegebenen Format elektronisch zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die von der unabhängigen Prüfeinrichtung verifizierte und bestätigte Emissionsmenge der Anlage ist von der Prüfeinrichtung in die dafür vorgesehene Tabelle im Register gemäß Paragraph 21, EZG einzutragen, sofern das Prüfgutachten gemäß Paragraph 26, Absatz 2, nicht negativ ausgefallen ist.
  5. Absatz 5,Die gemäß dieser Verordnung übermittelten Emissionsmeldungen sind in einer Datenbank, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführt wird, zu erfassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40092656