Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 28, Absatz eins,
Text
4. Abschnitt
Vorschriften zur Prüfung gemäß § 9 EZG
Ziel und Umfang der Prüfung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die unabhängige Prüfeinrichtung gemäß § 10 EZG hat bei der Prüfung gemäß § 9 EZG zu prüfen, ob mit hinreichender Sicherheit festzustellen ist,Die unabhängige Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 10, EZG hat bei der Prüfung gemäß Paragraph 9, EZG zu prüfen, ob mit hinreichender Sicherheit festzustellen ist,
dass die Daten im Emissionsbericht keine wesentlichen Falschangaben enthalten und
dass keine wesentlichen Nichtkonformitäten vorliegen.
(2)Absatz 2,Bei der Prüfung ist der Grad der Wesentlichkeit für Anlagen der Kategorien A und B mit 5 v.H. anzusetzen, für Anlagen der Kategorie C mit 2 v.H.
(3)Absatz 3,Die Prüfung hat eine Besichtigung der Anlage zu beinhalten.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40092659