Rechtstracker.at

§ 24 ÜBPV

Fassungen
05.12.2007 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 339/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2405.12.200731.12.2012 BGBl. II Nr. 339/2007 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

05.12.2007BGBl. II Nr. 339/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

ÜBPV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 28, Absatz eins,

Text

Prüfteams

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Bei der Prüfung haben außer in Fällen gemäß Paragraph 2, der Verordnung über die Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen gemäß Paragraph 10, EZG, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2004, idgF., die in Paragraph eins, Absatz 2, der genannten Verordnung definierten Prüfteams teilzunehmen. Bei Anlagen gemäß Paragraph 2, der genannten Verordnung können zugelassene Einzelprüfer tätig werden.
  2. Absatz 2,Stellt der leitende Prüfer im Rahmen der Risikoanalyse gemäß Paragraph 25, Absatz 4, fest, dass es zur Erreichung des notwendigen Grades an Sicherheit notwendig ist, zusätzlich zu dem Team gemäß Absatz eins, weitere Experten anderer Fachgebiete beizuziehen, zB für die Auditierung spezieller EDV-Systeme, so können solche Experten beigezogen werden, auch wenn sie über keine Zulassung gemäß Fachkundeverordnung verfügen. In diesem Fall hat der leitende Prüfer sicherzustellen, dass die hinzugezogenen Experten mit den Grundlagen der Ermittlung von Emissionsdaten und den Anforderungen dieser Verordnung ausreichend vertraut ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40092660