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§ 25 ÜBPV

Fassungen
06.10.2010 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 317/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2506.10.201031.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 317/2010 · aufgehoben
§ 2505.12.200705.10.2010 BGBl. II Nr. 339/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

06.10.2010BGBl. II Nr. 317/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

ÜBPV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 28, Absatz eins,

Text

Durchführung der Prüfung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist vom Prüfteam bzw. Einzelprüfer anhand eines Prüfplans durchzuführen, der auf Grund der strategischen Analyse gemäß Absatz 2 und 3 und der Risikoanalyse gemäß Absatz 4, vom leitenden Prüfer bzw. Einzelprüfer auszuarbeiten ist. Werden im Lauf der Prüfung Fehler in den Emissionsdaten oder zusätzliche Risiken entdeckt, ist der Prüfplan entsprechend anzupassen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der strategischen Analyse hat das Prüfteam bzw. der Einzelprüfer zu überprüfen, ob das angewendete Überwachungskonzept von der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 26, EZG genehmigt wurde, bzw. ob für alle wesentlichen Änderungen gegenüber dem genehmigten Überwachungskonzept bereits um Genehmigung angesucht wurde.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der strategischen Analyse hat sich das Prüfteam bzw. der Einzelprüfer mit allen in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten vertraut zu machen, ebenso mit den Emissionsquellen und Stoffströmen innerhalb der Anlage, den zur Überwachung oder Messung von Tätigkeitsdaten eingesetzten Messeinrichtungen, mit der Ermittlung und Anwendung sämtlicher Rechenfaktoren und anderer Daten, die zur Berechnung oder Messung der Emissionen verwendet werden, sowie mit den Bedingungen, unter denen die Anlage betrieben wird, weiters mit sämtlichen Datenflüssen und dem Kontrollsystem des Inhabers.
  4. Absatz 4,Mittels Risikoanalyse hat das Prüfteam bzw. der Einzelprüfer die inhärenten Risiken und die Kontrollrisiken zu bewerten, die sich aus dem Umfang und der Komplexität der Anlage und der Aktivitäten des Inhabers, den Emissionsquellen und den Stoffströmen ergeben, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Risiken zu wesentlichen Falschaussagen und Nichtkonformitäten führen könnten.
  5. Absatz 5,Je nach den Gegebenheiten in der jeweiligen Anlage und dem Prüfplan sind vom Prüfteam bzw. Einzelprüfer, falls relevant, beispielsweise folgende Tätigkeiten durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Datenprüfungen in Übereinstimmung mit den festgelegten Stichprobenahmeverfahren,
    2. Ziffer 2
      Durchgangtests für die Berechnungen und Datenverwaltung,
    3. Ziffer 3
      Dokumentenprüfungen und Interviews zur Prüfung der Anwendung des genehmigten Überwachungskonzepts,
    4. Ziffer 4
      Überprüfung von Messgeräten und Labormethoden hinsichtlich der Einhaltung des genehmigten Überwachungskonzepts.
    Sämtliche Feststellungen sind vom Prüfteam bzw. Einzelprüfer zu dokumentieren, um anschließend das Prüfurteil begründen zu können. Entdeckte Mängel in der Überwachungsmethodik und Falschdarstellungen in den Daten für die Emissionsermittlung oder in der zu prüfenden Emissionsmeldung sind dem Inhaber mitzuteilen.
  6. Absatz 6,Der Inhaber hat alle während der Prüfung beanstandeten Falschangaben zu berichtigen. Bei Fehlern, die durch die Prüfung einer Stichprobe entdeckt wurden, ist die beprobte Grundgesamtheit zu korrigieren. Das Prüfteam bzw. der Einzelprüfer hat vor Abschluss der Prüfung zu bewerten, ob die erfolgten Korrekturen zufrieden stellend sind.
  7. Absatz 7,Bei Emissionsmessungen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, sind bei der Prüfung zusätzlich zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Die ordnungsgemäße Anwendung der Normen EN 14.181 in der geltenden Fassung und (soweit relevant) EN ISO 14.956 in der geltenden Fassung;
    2. Ziffer 2
      Berechnungsansätze und Berechnungsergebnisse, soweit fehlende Daten durch Berechnungsdaten ersetzt wurden;
    3. Ziffer 3
      die Plausibilität von berechneten Ersatzwerten und Messwerten;
    4. Ziffer 4
      flankierende Berechnungen gemäß Paragraph 9 a, Absatz 14, zur Bestätigung von Emissionswerten und Berechnungsmethoden zB anhand von Tätigkeitsdaten und Emissionsfaktoren.

Im RIS seit

22.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40122168