Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 547/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 547/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1983,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 547/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Bewilligung der Überwachung

Artikel 13

  1. Absatz eins,Auf Grund eines Ersuchens, dem die in Artikel 28, bezeichneten Unterlagen beizufügen sind, verständigt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, inwieweit dem Ersuchen stattgegeben worden ist. Eine gänzliche oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.
  2. Absatz 2,Der Überwachungsstaat teilt dem Urteilsstaat die der verurteilten Person auferlegten Bedingungen und die angeordneten Maßnahmen mit, denen diese während der Probezeit unterworfen ist.
  3. Absatz 3,Der Überwachungsstaat verständigt den Urteilsstaat so bald wie möglich von allen Umständen, die einen Widerruf einer bedingten strafrechtlichen Sanktion bewirken könnten; er verständigt den Urteilsstaat jedenfalls mit Ablauf der Probezeit von allen die Überwachung betreffenden Umständen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013

Gesetzesnummer

20005563

Dokumentnummer

NOR40092724