Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 547/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 547/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1983,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 547/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Mitteilungen

Artikel 14

  1. Absatz eins,Der Urteilsstaat verständigt den Überwachungsstaat unverzüglich von allen Umständen, die auf die Überwachung Einfluß haben könnten. Er verständigt ihn insbesondere von Gnadenmaßnahmen, Amnestien oder einem Widerruf der bedingten strafrechtlichen Sanktion.
  2. Absatz 2,Widerruft der Urteilsstaat die bedingte strafrechtliche Sanktion, so steht es ihm frei, den Überwachungsstaat auf Grund dieses Vertrages um die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zu ersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013

Gesetzesnummer

20005563

Dokumentnummer

NOR40092725