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Wirtschaftliche, landwirtschaftl., industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Montenegro)

Fassungen (Gesetz)
ab 03.06.2006 — BGBl. III Nr. 93/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
heute03.06.2006 BGBl. III Nr. 93/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftliche, landwirtschaftl., industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2002,

Typ

Vertrag – Montenegro

Inkrafttretensdatum

03.06.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

StF: BGBl. III Nr. 93/2002

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Artikel 14, Absatz eins, des Abkommens wurden am 28. Jänner bzw. 7. Februar 2002 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 14, Absatz eins, mit 1. Mai 2002 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind,

  • Strichaufzählung
    vom Wunsche geleitet, die bestehenden Außenwirtschaftsbeziehungen fortzusetzen und auszubauen,
  • Strichaufzählung
    in der Absicht die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils zu fördern und zu vertiefen,
  • Strichaufzählung
    in der Überzeugung, dass dieses Abkommen eine günstige Voraussetzung und eine geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit im Prozess der Transition der Wirtschaft der Bundesrepublik Jugoslawien schafft,
  • Strichaufzählung
    im Hinblick auf die Bestrebungen beider Staaten an einer umfassenden europäischen Integration teilzunehmen,
  • Strichaufzählung
    im Wissen um die Bedeutung, die dem Umweltschutz bei der Weiterentwicklung der Wirtschaft zukommt,
  • Strichaufzählung
    ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen, wie folgt übereingekommen:

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2007, kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20005568

Dokumentnummer

NOR30006142