Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftliche, landwirtschaftl., industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 93/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine „Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in der Republik Österreich oder in der Bundesrepublik Jugoslawien einberufen wird.
(2)Absatz 2,Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere:
Erörterung des Standes und der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung des Warenaustausches und der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit,
Formierung von Arbeitsgruppen im Rahmen der Gemischten Kommission für die einzelnen Sektoren der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und für die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Regionen beider Staaten,
Festlegung der Prioritäten der künftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens,
Beilegung von eventuellen Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien in der Auslegung und Anwendung des Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017
Dokumentnummer
NOR40092841