Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 151/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 7
Eintrittsrecht
(1)Absatz eins,Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr bezeichnete Institution ihren Investoren eine Zahlung auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt die andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses Abkommens:
die Übertragung aller Rechte und Ansprüche des entschädigten Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr ermächtigte Institution und,
dass die erstgenannte Vertragspartei auf Grund der Übertragung diese Rechte auszuüben und diese Ansprüche durchzusetzen berechtigt ist und die die Investition betreffenden Verpflichtungen übernimmt.
(2)Absatz 2,Die so übertragenen Rechte oder Ansprüche gehen nicht über die ursprünglichen Rechte oder Ansprüche des Investors hinaus.
(3)Absatz 3,Für den Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung gilt Artikel 6 dieses Abkommens sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40092855