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Art. 8

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. III Nr. 151/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute03.06.2006 BGBl. III Nr. 151/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2002,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. III Nr. 151/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 8

Andere Verpflichtungen

  1. Absatz eins,Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien derzeit bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in Bezug auf von ihr in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet eingegangen ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20005570

Dokumentnummer

NOR40092856