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Anl. 6

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. III Nr. 66/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 6 heute03.06.2006 BGBl. III Nr. 66/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2004,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. III Nr. 66/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

PROTOKOLL

für die Durchführung des

Abkommens

Zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Rückführung und die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Die Österreichische Bundesregierung und der Ministerrat von Serbien und Montenegro (die Vertragsparteien) sind gemäß Artikel 12 des am 25. Juni 2003 in Belgrad abgeschlossenen Rückübernahmeabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Rückführung und die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt wie folgt übereingekommen:

Artikel eins

Zuständige Behörden

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde für die Durchführung des Abkommens auf österreichischer Seite ist das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich:

Anschrift:

Bundesministerium für Inneres

 

Abteilung II/3

 

Adresse:              A-1014 Wien, Postfach 100

 

Telefon:              +43/1/53126/4621

 

Telefax:              +43/1/53126/4648

  1. Absatz 2,Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Abkommens auf Seite von Serbien und Montenegro sind:
    1. Ziffer eins
      Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Serbien – Verwaltung der Grenzpolizei, für Ausländer und Verwaltungsangelegenheiten

Adresse: 11070 Belgrad, Boulevard Avnoj 104

Telefon:

+38111/311 8876

 

+38111/311 8890 (Bereitschaftsdienst)

Telefax:

+38111/311 8876

 

+38111/311 8890 (Bereitschaftsdienst)

  1. Ziffer 2
    Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Montenegro – Verwaltungsangelegenheiten

Adresse:

81000 Podgorica

Telefon:

+38181241-755

Telefax:

+38181241-755

  1. Absatz 3,Die Vertragsparteien teilen einander alle Änderungen aus diesem Artikel auf direktem Wege mit.

Artikel 2

Grenzübergänge

Die Übergabe von Personen kann an jedem für den internationalen Flug-, Schienen- und Straßenverkehr zugelassenen Grenzübergang erfolgen.

Artikel 3

Rückführung und Rückübernahme eigener Staatsangehöriger ohne Formalitäten

Zur Rückführung ohne Formalitäten im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, des Rückübernahmeabkommens gilt die Staatsangehörigkeit als nachgewiesen:

  1. Ziffer eins
    für Serbien und Montenegro, wenn die rückzuführende Person einen jugoslawischen Reisepass besitzt, der aufgrund des Gesetzes über Reiseausweise jugoslawischer Staatsangehöriger aus dem Jahr 1996, ausgestellt wurde.
  2. Ziffer 2
    für die Republik Österreich, wenn die rückzuführende Person einen Reisepass oder einen Personalausweis besitzt.

Artikel 4

Verfahren nach dem Übernahmeersuchen für eigene Staatsangehörige

  1. Absatz eins,Das Rückübernahmeersuchen im Sinne des Artikel 3, des Rückübernahmeabkommens enthält Angaben gemäß der Anlage 1 des Protokolls.
  2. Absatz 2,Dem Rückübernahmeersuchen sind gemäß Artikel 3, Absatz 2, des Rückübernahmeabkommens soweit verfügbar folgende Unterlagen beizuschließen:
    • Strichaufzählung
      Staatsbürgerschaftsnachweis
    • Strichaufzählung
      Reisedokumente aller Art gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung
    • Strichaufzählung
      Reisepässe mit der Bezeichnung SFRJ mit Wohnsitz in Serbien und Montenegro
    • Strichaufzählung
      Personalausweise
    • Strichaufzählung
      Andere von den zuständigen Behörden ausgestellte Dokumente
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2, dieses Artikels angeführten Dokumente oder deren Kopien sind als Nachweis für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit zu verwenden, auch wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
  4. Absatz 4,Die Antwort auf das Rückübernahmeersuchen enthält Angaben gemäß Anlage 2 des Protokolls.
  5. Absatz 5,Eine positive Antwort auf das Rückübernahmeersuchen übermittelt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei an die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde der ersuchten Vertragspartei. Diese stellt das Rückreisedokument aus.
  6. Absatz 6,Eine negative Antwort auf das Rückübernahmeersuchen ist zu begründen.

Artikel 5

Rückführung und Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Rückübernahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen muss Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei und, soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten:
    • Strichaufzählung
      die Personalien der zu übergebenden Person (insbesondere Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
    • Strichaufzählung
      die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Ausstellungsort, -datum und -behörde, Gültigkeitsdauer);
    • Strichaufzählung
      Tag, Uhrzeit, Ort und Art der illegalen Einreise;
    • Strichaufzählung
      Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt;
    • Strichaufzählung
      Angaben zur Einreise des Betroffenen im Rahmen einer Schlepperaktion, wenn es sich um einen Staatsangehörigen eines Drittstaates, mit dem die ersuchende Vertragspartei ein Abkommen über die Abschaffung der Visumpflicht geschlossen hat, oder um einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, welcher nach dem Verlassen des Gebietes der ersuchten Vertragspartei und vor Betreten des Gebietes der ersuchenden Vertragspartei ein Visum eines anderen Staates erhalten hat, handelt;
    • Strichaufzählung
      eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;
    • Strichaufzählung
      etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderlichen Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
    • Strichaufzählung
      Zeit und Ort der beabsichtigten Übergabe.

    Dem Antrag müssen Ablichtungen der Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel sowie ein Lichtbild beigeschlossen werden.

    Der Antrag wird mittels Formulars entsprechend Anlage 3 zu diesem Protokoll gestellt. Die Antwort enthält die Angaben gemäß Anlage 2 zu diesem Protokoll.

  2. Absatz 2,Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Rückübernahme ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.
  3. Absatz 3,Die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Rückübernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.
  4. Absatz 4,Der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird nachgewiesen durch:
    • Strichaufzählung
      ein gültiges oder ein seit weniger als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen gültigen oder seit weniger als einem Jahr abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;
    • Strichaufzählung
      einen Einreise- oder Ausreisestempel der ersuchten Vertragspartei, auch wenn sich dieser in einem ge- oder verfälschten Reisedokument befindet;
    • Strichaufzählung
      sonstige Vermerke der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten, die Hinweise auf den Aufenthalt geben.

    Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis gilt grundsätzlich als voller Beweis für den Aufenthalt.

  5. Absatz 5,Der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird glaubhaft gemacht durch:
    • Strichaufzählung
      ein seit mehr als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen seit mehr als einem Jahr abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;
    • Strichaufzählung
      Flugtickets, Fahrkarten, Rechnungen, Terminkarten für Arztbesuche oder sonstige Belege, die den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei belegen;
    • Strichaufzählung
      Zeugenaussagen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift;
    • Strichaufzählung
      Aussagen des Betroffenen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift;
    • Strichaufzählung
      Daten, aus denen hervorgeht, dass die zu übergebende Person die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat.

Artikel 6

Durchbeförderung

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Durchbeförderung muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:
    • Strichaufzählung
      die Personalien der zu durchzubefördernden Person (insbesondere Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
    • Strichaufzählung
      die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer und Gültigkeitsdauer);
    • Strichaufzählung
      die Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens bekannt sind;
    • Strichaufzählung
      eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;
    • Strichaufzählung
      etwaige sonstige im Einzelfall erforderlichen Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen; im Fall der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
    • Strichaufzählung
      Datum, Zeit und Ort der Durchbeförderung sowie die weitere Durchbeförderungsroute.

    Der Antrag wird mittels Formulars entsprechend Anlage 4 zu diesem Protokoll gestellt.

  2. Absatz 2,Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei gemäß Anlage 5 zu diesem Protokoll unter Bestätigung des Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Durchbeförderung mit Angabe der Gründe der Ablehnung.

Artikel 7

Kosten

Alle Kosten, die in Bezug auf die Rückführung, Aufnahme und die Durchbeförderung entstehen können, sind in Artikel 9, des Rückübernahmeabkommens festgelegt.

Die ersuchende Vertragspartei erstattet der ersuchten Vertragspartei alle entstandenen Kosten per Banküberweisung innerhalb von dreißig (30) Tagen vom Tage nach der Zustellung der Rechnung.

Artikel 8

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Protokoll wird in Übereinstimmung mit Artikel 13, 14 und 15 des Rückübernahmeabkommens angewandt. Seine Anwendung endet gleichzeitig mit der Beendigung der Geltungsdauer des Rückübernahmeabkommens.

Geschehen zu Belgrad, am 25. Juni 2003

In zwei Urschriften in deutscher und serbischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Im RIS seit

18.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010

Gesetzesnummer

20005571

Dokumentnummer

NOR40122682