Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
Art. 1Artikel eins
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei übernimmt die eigenen Staatsangehörigen, die im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen.
(2)Absatz 2,Die Pflicht zur Rückübernahme gilt auch für Personen, die während ihres Aufenthalts im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren nationaler Gesetzgebung verloren haben und keine andere Staatsangehörigkeit erworben oder keine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten haben.
(3)Absatz 3,Jede Vertragspartei nimmt die in Abs. 1 und 2 genannten Personen unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war.Jede Vertragspartei nimmt die in Absatz eins und 2 genannten Personen unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010
Dokumentnummer
NOR40092861