Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Art. 10Artikel 10
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien werden bei der Behandlung von Fragen, die sich auf die Durchführung dieses Abkommens und des Protokolls zu dessen Durchführung beziehen, zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck wird eine Expertenkommission eingerichtet, die Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsparteien bilden.
(2)Absatz 2,Die Kommission wird bei Bedarf auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammentreten.
(3)Absatz 3,Strittige Fragen, die nicht im Rahmen der Expertenkommission bereinigt werden konnten, werden auf diplomatischem Weg geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010
Dokumentnummer
NOR40092870