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Art. 3

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. III Nr. 66/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute03.06.2006 BGBl. III Nr. 66/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2004,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. III Nr. 66/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei stellt die Identität und die Staatsangehörigkeit der zu übernehmenden Personen in Übereinstimmung mit deren nationaler Gesetzgebung fest.
  2. Absatz 2,Die ersuchende Vertragspartei wird zum Zweck der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit der nach Absatz 1 zu übernehmenden Person, das Übernahmeersuchen sowie die verfügbaren persönlichen Dokumente an die ersuchte Vertragspartei zustellen.
  3. Absatz 3,Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei beantwortet ein Übernahmeersuchen innerhalb von 21 Tagen. Kann die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei das Übernahmeersuchen in der genannten Frist nicht beantworten, teilt sie der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich die Gründe und die für den Abschluss des Verfahrens benötigte Frist mit.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010

Gesetzesnummer

20005571

Dokumentnummer

NOR40092863