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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. III Nr. 135/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.2008 BGBl. III Nr. 135/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung eines gemeinsamen Zentrums Drasenhofen - Mikulov (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2007,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. III Nr. 135/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,
    Die österreichische Vertragspartei stellt der tschechischen Vertragspartei die zur Dienstausübung erforderlichen Räumlichkeiten im gemeinsamen Zentrum unentgeltlich zur Verfügung und trägt auch sämtliche Betriebskosten, mit Ausnahme der Kosten für Telekommunikation. Die österreichische Vertragspartei ermöglicht der tschechischen Vertragspartei die Installierung und den Betrieb der Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen sowie die Errichtung der notwendigen Anbindungen an ihr Telekommunikationsnetz. Die österreichische Vertragspartei ermöglicht im Interesse der Sicherung der in dieser Vereinbarung festgelegten Tätigkeiten den Betreibern der tschechischen Telekommunikations- und der Datenverarbeitungsanlagen den Zutritt auf das Staatgebiet zur Installierung und Instandhaltung dieser Einrichtungen.
  2. Absatz 2,
    Die von der tschechischen Vertragspartei in das gemeinsame Zentrum eingebrachten Anlagen und beweglichen Gegenstände verbleiben im Eigentum der tschechischen Vertragspartei.
  3. Absatz 3,
    Das gemeinsame Zentrum ist in deutscher und in tschechischer Sprache zu kennzeichnen.

Schlagworte

Telekommunikationsanlage

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20005587

Dokumentnummer

NOR40093071