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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. III Nr. 135/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.2008 BGBl. III Nr. 135/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung eines gemeinsamen Zentrums Drasenhofen - Mikulov (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2007,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. III Nr. 135/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,
    Die in Artikel 2 Absatz 4, des Vertrages genannten nationalen Zentralstellen bestimmen jeweils einen für die Organisation der gemeinsamen Tätigkeiten und den Betrieb des gemeinsamen Zentrums verantwortlichen Beamten. Die verantwortlichen Beamten vereinbaren die Anzahl der im gemeinsamen Zentrum tätigen Beamten jeder Vertragspartei, sie tauschen die Verzeichnisse mit deren Namen aus und informieren einander über Veränderungen in der personellen Besetzung.
  2. Absatz 2,
    Die verantwortlichen Beamten erarbeiten innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gemeinsam eine Geschäftsordnung und treffen alle Vorkehrungen zur Gewährleistung des Funktionierens des gemeinsamen Zentrums.
  3. Absatz 3,
    Die Geschäftsordnung erlangt ihre Verbindlichkeit nach Genehmigung durch die in Artikel 2 Absatz 4, des Vertrags angeführten nationalen Zentralstellen.
  4. Absatz 4,
    Für die Zwecke dieses Artikels ist die in Artikel 2 Absatz 4, des Vertrags angeführte nationale Zentralstelle für die tschechische Seite das Polizeipräsidium der Tschechischen Republik.
  5. Absatz 5,
    In Angelegenheiten der Tätigkeit von Beamten der Zollverwaltung im gemeinsamen Zentrum sind stets die nationalen Zentralstellen gemäß Artikel 27 Absatz 2, des Vertrags zu konsultieren.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20005587

Dokumentnummer

NOR40093072