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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. III Nr. 135/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.2008 BGBl. III Nr. 135/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung eines gemeinsamen Zentrums Drasenhofen - Mikulov (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2007,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. III Nr. 135/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,
    Die Vertreter der nationalen Zentralstellen gemäß Artikel 2 Absatz 4, bzw. 27 Absatz 2, des Vertrags sowie die aufgrund des Artikels 4 Absatz eins, dieser Vereinbarung bestellten verantwortlichen Beamten kommen mindestens einmal jährlich zusammen, um Bilanz über die Zusammenarbeit zu ziehen und die Aktivitäten des gemeinsamen Zentrums zu evaluieren. Im Rahmen dieser Treffen
    1. Litera a
      tauschen sie statistische Daten über die Tätigkeit des gemeinsamen Zentrums sowie über die Entwicklung der verschiedenen Formen der Kriminalität untereinander aus und
    2. Litera b
      erarbeiten sie ein neues gemeinsames Arbeitsprogramm und entsprechende Strategien für gemeinsame Aktivitäten an der gemeinsamen Staatsgrenze bzw. in den Grenzgebieten.
  2. Absatz 2,
    Am Ende eines jeden Treffens ist ein Protokoll in deutscher und tschechischer Sprache anzufertigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20005587

Dokumentnummer

NOR40093073