Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung eines gemeinsamen Zentrums Drasenhofen - Mikulov (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 135/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2007,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Die Vertreter der nationalen Zentralstellen gemäß Artikel 2 Abs. 4 bzw. 27 Abs. 2 des Vertrags sowie die aufgrund des Artikels 4 Abs. 1 dieser Vereinbarung bestellten verantwortlichen Beamten kommen mindestens einmal jährlich zusammen, um Bilanz über die Zusammenarbeit zu ziehen und die Aktivitäten des gemeinsamen Zentrums zu evaluieren. Im Rahmen dieser TreffenDie Vertreter der nationalen Zentralstellen gemäß Artikel 2 Absatz 4, bzw. 27 Absatz 2, des Vertrags sowie die aufgrund des Artikels 4 Absatz eins, dieser Vereinbarung bestellten verantwortlichen Beamten kommen mindestens einmal jährlich zusammen, um Bilanz über die Zusammenarbeit zu ziehen und die Aktivitäten des gemeinsamen Zentrums zu evaluieren. Im Rahmen dieser Treffen
tauschen sie statistische Daten über die Tätigkeit des gemeinsamen Zentrums sowie über die Entwicklung der verschiedenen Formen der Kriminalität untereinander aus und
erarbeiten sie ein neues gemeinsames Arbeitsprogramm und entsprechende Strategien für gemeinsame Aktivitäten an der gemeinsamen Staatsgrenze bzw. in den Grenzgebieten.
Am Ende eines jeden Treffens ist ein Protokoll in deutscher und tschechischer Sprache anzufertigen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40093073