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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. III Nr. 135/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.2008 BGBl. III Nr. 135/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung eines gemeinsamen Zentrums Drasenhofen - Mikulov (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2007,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. III Nr. 135/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,
    Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung folgt.
  2. Absatz 2,
    Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt sie neunzig Tage nach Eingang der Kündigung bei der zweiten Vertragspartei außer Kraft. Diese Vereinbarung tritt spätestens an jenem Tag, an dem der Vertrag seine Gültigkeit verliert, außer Kraft.

Geschehen zu Mikulov am 6. November 2007, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20005587

Dokumentnummer

NOR40093074