Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.2008 bis 06.08.2013 — BGBl. II Nr. 370/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.200806.08.2013 BGBl. II Nr. 370/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flexibilisierungsverordnung Heeresunteroffiziersakademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. II Nr. 370/2007

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Projektzeitraum 1.1.2008 - 31.12.2012 vergleiche Paragraph 2,)

Text

Berichtspflichten der Organisationseinheit

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat vorzulegen
    1. Ziffer eins
      einen Bericht mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr innerhalb des Projektzeitraumes und
    2. Ziffer 2
      einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres.
  2. Absatz 2,Die Berichte nach Absatz eins, haben hinreichend detailliert einzugehen auf
    1. Ziffer eins
      das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele,
    2. Ziffer 2
      den Leistungskatalog und
    3. Ziffer 3
      die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Planstellen.
    Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
  3. Absatz 3,Über Absatz 2, hinaus haben die Berichte nach Absatz eins, Ziffer eins, eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu enthalten.
  4. Absatz 4,Die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013

Gesetzesnummer

20005593

Dokumentnummer

NOR40093092