Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flexibilisierungsverordnung Heeresunteroffiziersakademie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 370/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
3. Abschnitt
Controlling-Beirat
Aufgaben und Geschäftsordnung
§ 9.Paragraph 9,
Beim Bundesminister für Landesverteidigung wurde mit Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung BGBl. II Nr. 441/2005 anlässlich der Bestimmung der Heeresforstverwaltung Allentsteig als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, ein Controlling-Beirat eingerichtet. Dessen Aufgabenbereich und Geschäftsordnung wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2008 auch auf die Heeresunteroffiziersakademie ausgeweitet. Beim Bundesminister für Landesverteidigung wurde mit Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2005, anlässlich der Bestimmung der Heeresforstverwaltung Allentsteig als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, ein Controlling-Beirat eingerichtet. Dessen Aufgabenbereich und Geschäftsordnung wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2008 auch auf die Heeresunteroffiziersakademie ausgeweitet.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2011
Dokumentnummer
NOR40093091