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§ 24 FAG 2008

Fassungen
14.01.2015 bis 30.12.2016 — BGBl. I Nr. 17/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2431.12.201631.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 116/2016 · aufgehoben
§ 2414.01.201530.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 17/2015
§ 2401.01.201513.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 17/2015
§ 2403.08.201331.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 165/2013
§ 2429.01.201302.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 49/2013
§ 2415.08.201228.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 82/2012
§ 2424.05.201214.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 50/2012
§ 2401.01.201223.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 4/2012
§ 2430.12.201131.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 4/2012
§ 2402.12.201129.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 4/2012
§ 2430.07.201101.12.2011 § → § · 1 Dokument
§ 2401.01.201129.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 151/2011 · 2 Dokumente
§ 2431.12.201029.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 2419.08.201030.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 73/2010
§ 2417.03.201018.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 17/2010
§ 2401.01.200816.03.2010 BGBl. I Nr. 103/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

14.01.2015BGBl. I Nr. 17/2015

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016danach: BGBl. I Nr. 116/2016

Abkürzung

FAG 2008

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

römisch vier. Sonder- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten, Sonderbestimmungen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  2. Absatz eins a,Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 22 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  3. Absatz eins b,Paragraph 7, Ziffer 2 und Paragraph 13 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, treten am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 22 b, in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Paragraph 13, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
  4. Absatz eins c,Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
  5. Absatz eins d,Für die Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinde Mils bei Imst für die Jahre 2008 bis 2010 gilt Paragraph 11, des Finanzausgleichsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2010,, mit der Maßgabe, dass die Gemeinde für diese Jahre aus den Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln zusätzliche Ertragsanteile in Höhe von 40 000 Euro jährlich erhält.
  6. Absatz eins e,Paragraph 9, Absatz 6 a,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 23, Absatz 4 b und Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 6 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Paragraph 23, Absatz 4 a und Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  7. Absatz eins f,Paragraph 20, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  8. Absatz eins g,Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2013, tritt mit 1. August 2013 in Kraft, Paragraph 9, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft. Abweichend von Paragraph 9, Absatz 5, werden die Ausgaben für die Förderung der Siedlungswasserwirtschaft zunächst aus den Mitteln, die bisher auf dem Sonderkonto „Siedlungswasserwirtschaft“ veranlagt wurden, finanziert.
  9. Absatz eins h,Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 7, Ziffer 5 bis 7 und Absatz 10,, Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Paragraph 9, Absatz 11 und Paragraph 24, Absatz 7, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
  10. Absatz 2,Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
  11. Absatz 3,In der Zeit vom 1. Jänner 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 sind
    1. Ziffer eins
      Paragraph 107, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 116, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296,
    nicht anzuwenden.
  12. Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  13. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen hat die Schlüssel für die Anteile gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 7, Ziffer 5, an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 9, Absatz eins,) für die Jahre 2008 bis 2010 bis spätestens September 2008 sowie für die Jahre 2011 bis 2014 bis spätestens September 2011 zu ermitteln. Alle Prozentsätze sind auf drei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden; soweit die Prozentsätze in Summe 100% ergeben müssen, sind allfällige Rundungsdifferenzen bei denjenigen Prozentsätzen auszugleichen, bei denen sich dadurch die geringsten Änderungen gegenüber dem ungerundeten Wert ergeben. Die so ermittelten Prozentsätze sind mit Verordnung kundzumachen. Für die bis zur Ermittlung der Prozentsätze für das Jahr 2008 fälligen Vorschüsse gelten folgende Schlüssel:
    1. Ziffer eins
      Die Erträge an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

 

Bund

Länder

Gemeinden

Abgaben mit einheitlichem Schlüssel

71,775

16,512

11,713

  1. Ziffer 2
    Die Anteile der Länder und Gemeinden an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 5, nach folgenden Schlüsseln verteilt:

 

Länder

Gemeinden

Volkszahl

70,935%

16,043%

abgestufter Bevölkerungsschlüssel

–

59,357%

Fixschlüssel

29,065%

24,600%

  1. Ziffer 3
    Die länderweisen Fixschlüssel gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 5, Litera a, sublit. ad bzw. Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 5, Litera b, sublit. be betragen:

 

Länder

Gemeinden

Burgenland

3,536%

1,484%

Kärnten

7,224%

5,286%

Niederösterreich

18,673%

14,078%

Oberösterreich

15,647%

16,673%

Salzburg

7,440%

8,175%

Steiermark

14,025%

9,603%

Tirol

9,562%

9,037%

Vorarlberg

5,404%

5,925%

Wien

18,489%

29,739%

Der Bundesminister für Finanzen hat weiters den neuen abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß Paragraph 9, Absatz 11 und die Höhe des Ausgleichs-Vorausanteils gemäß Paragraph 11, Absatz 6 bis spätestens September 2011 zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen. Für die bis zur Kundmachung der Verteilungsschlüssel für das Jahr 2011 fälligen Vorschüsse sind vom Bundesminister für Finanzen bis Dezember 2010 vorläufige Werte auf Basis einer aktuellen Prognose zu ermitteln und mittels Verordnung kundzumachen. Der Ausgleich zwischen den vorläufigen und den endgültigen Verteilungsschlüsseln hat jeweils bei den Jahresabrechnungen zu erfolgen. Die Zitierungen des Finanzausgleichsgesetzes 2008 in diesem Absatz beziehen sich auf die Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,.
  1. Absatz 6,Die Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft gemäß Paragraph 42 und Paragraph 46, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 2 a, Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 5 und Paragraph 11, Absatz 8, sind vom Bundesminister für Finanzen zu erheben und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familien und Jugend mit Verordnung kundzumachen, wobei
    1. Ziffer eins
      die Ermittlung auf Basis des Erfolges des Jahres 2007 zu erfolgen hat, die Auswirkungen des Entfalls des Beitrages der Länder zum Familienlastenausgleichsfonds gemäß Paragraph 45, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 mit zu berücksichtigen sind und die Werte als Fixbeträge festzustellen sind;
    2. Ziffer 2
      die Auswirkungen für den Entfall der Selbstträgerschaft für gemeinnützige Krankenanstalten getrennt festzustellen sind und diese auch die für gemeinnützige Krankenanstalten arbeitenden Bediensteten von Gebietskörperschaften zu umfassen haben. Gemeinnützige Krankenanstalten, deren Rechtsträger keine Gebietskörperschaft ist, sind den Auswirkungen auf den Bund zuzuordnen. Änderungen in der Rechtsträgerschaft nach dem Jahr 2007 sind bei den Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen;
    3. Ziffer 3
      die sonstigen Auswirkungen auf die Länder länderweise und auf die Gemeinden als länderweise und nach Einwohnerklassen getrennte durchschnittliche Mehrausgaben je Einwohner festzustellen sind. Die Einwohnerklassen haben zumindest die Klassen 2 001 bis 10 000, 10 001 bis 20 000, 20 001 bis 50 000 und über 50 000 Einwohner zu umfassen, wobei weitere Differenzierungen vorgesehen werden können, wenn die Erhebung signifikante Unterschiede in den Auswirkungen innerhalb dieser Klassen ergibt;
    4. Ziffer 4
      die Werte für das Rumpfjahr 2008 einerseits und für die weiteren Jahre ab 2009 gesondert darzustellen sind, und
    5. Ziffer 5
      vorläufige Werte kundzumachen sind, wenn weitere Erhebungen erforderlich oder die Ergebnisse laufender Verfahren abzuwarten sind. Die endgültigen Abrechnungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, erfolgen diesfalls erst nach Kundmachung der endgültigen Werte.
    Der Bund hat Mittel in Höhe der ihm gemäß Ziffer 2, zugeordneten Auswirkungen auf gemeinnützige Krankenanstalten, deren Rechtsträger keine Gebietskörperschaft ist, an diese zur Finanzierung ihrer Aufgaben weiterzuleiten.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2015,)

  2. Absatz 8,Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich hat bei den Jahresabrechnungen, soweit solche nicht vorgesehen sind, bei den jeweils nächsten Fälligkeiten zu erfolgen.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 49 aus 2013,)

  3. Absatz 9 a,Abweichend von Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6, dieses Gesetzes und abweichend von Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz 7, des Pflegefondsgesetzes werden die ersten 160 Millionen Euro der Zweckzuschüsse und sonstigen Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz nicht aus dem Vorwegabzug finanziert und nicht vom Pflegefonds geleistet, sondern jeweils aus allgemeinen Bundesmitteln.
  4. Absatz 10,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Frauen hinsichtlich des Paragraph 4,, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    3. Ziffer 2 a
      der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des Paragraph 4 a,,
    4. Ziffer 3
      der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, letzter Satz,
    5. Ziffer 4
      der Bundesminister für Bildung und Frauen hinsichtlich des Paragraph 23, Absatz 3 und des Absatz 3, Ziffer eins,,
    6. Ziffer 5
      der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Frauen und dem Bundesminister für Familien und Jugend hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer eins,,
    7. Ziffer 6
      der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Frauen hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 2,,
    8. Ziffer 6 a
      der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familien und Jugend und dem Bundesminister für Bildung und Frauen hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß Paragraph 23, Absatz 4 a,,
    9. Ziffer 6 b
      der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hinsichtlich des Paragraph 23, Absatz 4 b,,
    10. Ziffer 7
      der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Absatz 3, Ziffer 2,,
    11. Ziffer 8
      der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familien und Jugend hinsichtlich der Kundmachung der Verordnung gemäß Absatz 6,,
    12. Ziffer 9
      der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich des Absatz 6, letzter Satz.

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017

Gesetzesnummer

20005610

Dokumentnummer

NOR40168265