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Anl. 1 NatStrV

Fassungen
08.01.2008 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 2/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 108.01.200831.07.2020 BGBl. II Nr. 2/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

08.01.2008BGBl. II Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Abkürzung

NatStrV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anlage 1

Zu Paragraph 9, Absatz 2

Voraussetzungen für die Zulassung als Messstelle oder Akkreditierung als Prüfstelle zur Dosisabschätzung, Dosisermittlung und Überprüfung von Rückständen

Die Stelle muss über zweckentsprechend qualifiziertes Fachpersonal für die erforderlichen Messaufgaben und Auswertetätigkeiten in ausreichender Anzahl verfügen. Das Fachpersonal muss insbesondere nachweislich über grundlegende Kenntnisse in Physik, Strahlenschutz, Radioökologie, Aktivitätsmesstechnik und Dosimetrie, Ermittlung der internen und externen Exposition sowie über die für den jeweiligen Anwendungsfall notwendigen Spezialkenntnisse – wie zB Aufbau und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen, Modellierung und Berechnung der Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Umwelt – verfügen. Die Tätigkeit der Stelle muss im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems nach dem Stand der Technik durchgeführt werden, wobei insbesondere die folgenden Anforderungen zu erfüllen sind:

  1. Ziffer eins
    Der Leiter der Stelle muss über die erforderliche Verlässlichkeit und Unabhängigkeit im Hinblick auf seine Verantwortung und Aufgabe verfügen.
  2. Ziffer 2
    Die technische Ausstattung der Stelle – Messgeräte, Anlagen und Einrichtungen, Hard- und Software sowie räumliche Infrastruktur – muss für deren Aufgaben und Tätigkeiten in ausreichender Qualität und Quantität zur Verfügung stehen.
  3. Ziffer 3
    Die Rückverfolgbarkeit der durch die Stelle verwendeten Messeinrichtungen auf nationale Standards muss entsprechend den Erfordernissen des Maß- und Eichgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, in der jeweils geltenden Fassung durch Eichung, messtechnische Kontrolle oder Kalibrierung der Messmittel im jeweils erforderlichen Umfang sichergestellt sein.
  4. Ziffer 4
    Die angewandten Mess-, Prüf- und Auswerteverfahren sind nach dem Stand der Technik zu wählen. Dabei sind insbesondere zweckentsprechende harmonisierte europäische Verfahren (CEN/CENELEC), österreichischen Normen (ÖNORM/ÖVE) und internationale Standards (zB ISO/IEC, IAEA) zu berücksichtigen, wobei auch von der Stelle selbst entwickelte und im Rahmen des Qualitätssicherungssystems validierte Verfahren sowie empfohlene und anerkannte Methoden von Fachinstitutionen angewandt werden können.
  5. Ziffer 5
    Die erfolgreiche Teilnahme an Vergleichsmessungen, Laborringvergleichen und Leistungs-Tests mit metrologisch rückverfolgbaren Referenzwerten kann von der Stelle zur Validierung von Mess-, Prüf- und Auswerteverfahren und als Kompetenznachweis geltend gemacht werden.
  6. Ziffer 6
    Rechenprogramme zur Dosisermittlung sind zweckentsprechend zu validieren und von der Stelle qualitätsgesichert zu betreiben. Die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Programms, der verwendeten Modelle, Algorithmen, Daten und Parameterwerte sowie die Fehlererkennung, Schnittstellen und Programmdokumentation müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Im Zusammenhang mit der Ableitung von natürlichen radioaktiven Stoffen in die Umwelt sind bei komplexen Ausbreitungs- und Expositionsszenarien, die nicht durch Standardverfahren abgedeckt werden können, die Dosisabschätzungen und Dosisermittlungen nach dem Stand der Wissenschaft – insbesondere mit Unterstützung von facheinschlägig tätigen und anerkannten Universitäts- und Forschungseinrichtungen – unter Anwendung radioökologischer Modelle mit fachlich begründeten und hinsichtlich der Schutzziele konservativen Modellannahmen in Form von Gutachten vorzunehmen.
Im Fall der Akkreditierung als Prüfstelle gelten die in dieser Anlage genannten Voraussetzungen zusätzlich zu jenen, die durch das Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, und darauf gegründete rechtliche Bestimmungen vorgegeben sind.
Die Voraussetzungen für die Zulassung als Messstelle sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen eines Zulassungsverfahrens entsprechend nachzuweisen.

Schlagworte

Hardware, Messverfahren, Prüfverfahren, Ausbreitungszenarium, Universitätseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094425