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§ 11 SigV 2008

Fassungen
07.01.2008 bis 01.08.2016 — BGBl. II Nr. 3/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1107.01.200801.08.2016 BGBl. II Nr. 3/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

07.01.2008BGBl. II Nr. 3/2008

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2016

Abkürzung

SigV 2008

Index

20/12 Urkunden

Text

Qualifizierte Zeitstempeldienste

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Für die Erbringung qualifizierter Zeitstempeldienste dürfen nur Systeme, Produkte und Verfahren eingesetzt werden, die vor Veränderung geschützt und technisch und kryptographisch sicher sind. Die Zeitstempel müssen in einer nach Paragraph 6, geprüften Signaturerstellungseinheit erzeugt werden. Die dabei verwendeten Algorithmen und Parameter müssen dem Anhang entsprechen. Sofern für Zeitstempeldienste Zertifikate eingesetzt werden, dürfen nur solche verwendet werden, die ausschließlich für diesen Zweck ausgestellt wurden und diesen Verwendungszweck ausdrücklich bezeichnen.
  2. Absatz 2,Die bescheinigte Zeitangabe (Datum und Uhrzeit) hat sich nach Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) unter Beachtung der Sommerzeit zu richten; andere Zeitzonen sind ausdrücklich anzugeben. Die Abweichung von der tatsächlichen Zeit darf beim Anbieter des Zeitstempeldienstes höchstens eine Minute betragen.
  3. Absatz 3,Die zeitliche Verfügbarkeit qualifizierter Zeitstempeldienste und die Sicherheitsmaßnahmen zur automatischen Auslösung der Zeitstempelfunktion müssen im Sicherheitskonzept des ZDA, der solche Dienste bereitstellt, angegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2016

Gesetzesnummer

20005618

Dokumentnummer

NOR40094439