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§ 10 SigV 2008

Fassungen
07.01.2008 bis 01.08.2016 — BGBl. II Nr. 3/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1007.01.200801.08.2016 BGBl. II Nr. 3/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

07.01.2008BGBl. II Nr. 3/2008

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2016

Abkürzung

SigV 2008

Index

20/12 Urkunden

Text

Verzeichnis- und Widerrufsdienste für qualifizierte Zertifikate

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der ZDA hat sicherzustellen, dass die Formate der Widerrufsdienste für deren Weiterführung durch die Aufsichtsstelle geeignet sind. Die Formate der Widerrufsdienste dürfen während der Geltungsdauer des Zertifikats nicht verändert werden. Jedenfalls müssen Widerrufsdienste die Feststellung zulassen, ob das Zertifikat zu einem bestimmten Zeitpunkt widerrufen war. Die Widerrufsdienste müssen allgemein frei zugänglich sein. Die Abfrage der Widerrufsdienste muss unentgeltlich und ohne Identifikation möglich sein.
  2. Absatz 2,Der ZDA hat den Signatoren sowie Dritten, für die Angaben über die Vertretungsmacht des Signators in ein Zertifikat aufgenommen wurden, geeignete Kommunikationsmöglichkeiten bekannt zu geben, mit denen diese jederzeit einen unverzüglichen Widerruf des Zertifikats veranlassen können. Dafür muss ein Authentifizierungsverfahren vorgesehen werden. Der Widerruf eines Zertifikats muss jedenfalls auch in Papierform möglich sein.
  3. Absatz 3,Die Verzeichnis- und Widerrufsdienste müssen vor Fälschung, Verfälschung und unbefugtem Abruf ausreichend geschützt sein. Es muss sichergestellt sein, dass nur befugte Personen Eintragungen und Veränderungen in den Verzeichnissen vornehmen können. Weiters darf eine Sperre oder ein Widerruf nicht unbemerkt rückgängig gemacht werden können.
  4. Absatz 4,Die Aktualisierung der Widerrufsdienste muss an Werktagen, ausgenommen Samstag, von 9 bis 17 Uhr spätestens innerhalb von drei Stunden ab Bekanntwerden des Widerrufsgrundes erfolgen. Außerhalb dieser Zeit hat der ZDA jedenfalls dafür Sorge zu tragen, dass ein Verlangen auf Widerruf eines qualifizierten Zertifikats jederzeit automatisiert entgegengenommen wird und die Sperre spätestens innerhalb von sechs Stunden auslöst.
  5. Absatz 5,Die zeitliche Verfügbarkeit der Verzeichnisdienste muss zumindest nach den in Absatz 4, erster Satz bestimmten Zeiten gegeben sein und im Sicherheitskonzept angegeben werden. Die Widerrufsdienste müssen ständig verfügbar sein. Eine durchgehende Unterbrechung der Verzeichnis- oder der Widerrufsdienste von mehr als 30 Minuten während des Verfügbarkeitszeitraums ist als Störfall zu dokumentieren. Für Wartungs- und Ausfallsituationen des Widerrufsdienstes ist ein Ersatzsystem bereitzustellen. Fällt auch das Ersatzsystem aus, so ist dies innerhalb eines Kalendertags der Aufsichtsstelle anzuzeigen. Diese hat innerhalb von drei Kalendertagen den Widerrufsdienst wiederherzustellen.
  6. Absatz 6,Ein ZDA hat eine Prüfung der Zertifikate bis zum Ablauf der in Paragraph 13, Absatz 2, genannten Frist im Einzelfall zu ermöglichen. Das Gleiche gilt für die Weiterführung der Widerrufsdienste durch die Aufsichtsstelle im Falle der Einstellung oder Untersagung der Tätigkeit eines ZDA.
  7. Absatz 7,Der Zeitraum, während dessen eine Sperre wirksam sein kann, muss im Sicherheitskonzept angegeben werden und darf zehn Tage nicht übersteigen. Während dieses Zeitraums kann eine Sperre aufgehoben werden. Eine aufgehobene Sperre hat auf die Gültigkeit des Zertifikats keinen Einfluss. Wird eine Sperre während des genannten Zeitraums nicht aufgehoben, so ist das Zertifikat zu widerrufen. Erfolgt auf Grund einer Sperre der Widerruf eines Zertifikats, so gilt bereits die Sperre als Widerruf.
  8. Absatz 8,Werden die Signaturerstellungsdaten des Signators bekannt oder kommen diese außer beim Signator als Signaturerstellungsdaten oder in anderer Form ein weiteres Mal vor, so liegt eine Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten vor, die zum Widerruf des Zertifikats des Signators führen muss. Der Widerruf ist vom Signator zu verlangen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, SigG) oder vom ZDA selbst vorzunehmen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, SigG), sobald er von der Kompromittierung Kenntnis erlangt hat.

Schlagworte

Verzeichnisdienst, Wartungssituation

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2016

Gesetzesnummer

20005618

Dokumentnummer

NOR40094438