Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Signaturverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 3/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Qualifizierte Zertifikate
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Stellt ein ZDA neben qualifizierten auch andere Zertifikate aus, so muss er für die Signatur der qualifizierten Zertifikate gesonderte Signaturerstellungsdaten verwenden.
(2)Absatz 2,Die Formate für qualifizierte Zertifikate sind eindeutig und vollständig zu spezifizieren, so dass deren automatische Prüfung möglich ist.
(3)Absatz 3,Die Gültigkeitsdauer eines qualifizierten Zertifikats darf höchstens fünf Jahre betragen.
(4)Absatz 4,Bis zum Ablauf der Gültigkeit eines qualifizierten Zertifikats ist es zulässig, mit Ausnahme der Gültigkeitsdauer und der eindeutigen Kennung, dieselben Inhalte samt denselben Signaturprüfdaten neu zu zertifizieren und auf diese Weise ein neues Zertifikat auszustellen. Im Fall der Übernahme gemäß § 12 SigG ist auch eine Änderung der Angaben und Inhalte des Zertifikats zulässig, soweit diese Änderung zur Weiterführung des Zertifikats erforderlich ist. Der Beginn der Gültigkeit des neu ausgestellten Zertifikats hat dabei unmittelbar an das Ende der Gültigkeit des bestehenden Zertifikats anzuschließen. In allen anderen Fällen bewirkt der Umstand, dass für Signaturzwecke ausgestellte qualifizierte Zertifikate dieselben Signaturprüfdaten, aber unterschiedliche Inhalte aufweisen, eine Kompromittierung der betroffenen Zertifikate.Bis zum Ablauf der Gültigkeit eines qualifizierten Zertifikats ist es zulässig, mit Ausnahme der Gültigkeitsdauer und der eindeutigen Kennung, dieselben Inhalte samt denselben Signaturprüfdaten neu zu zertifizieren und auf diese Weise ein neues Zertifikat auszustellen. Im Fall der Übernahme gemäß Paragraph 12, SigG ist auch eine Änderung der Angaben und Inhalte des Zertifikats zulässig, soweit diese Änderung zur Weiterführung des Zertifikats erforderlich ist. Der Beginn der Gültigkeit des neu ausgestellten Zertifikats hat dabei unmittelbar an das Ende der Gültigkeit des bestehenden Zertifikats anzuschließen. In allen anderen Fällen bewirkt der Umstand, dass für Signaturzwecke ausgestellte qualifizierte Zertifikate dieselben Signaturprüfdaten, aber unterschiedliche Inhalte aufweisen, eine Kompromittierung der betroffenen Zertifikate.
(5)Absatz 5,Ein ZDA ist berechtigt, mit Zustimmung eines anderen ZDA dessen Zertifikat oder die von diesem ausgestellten Zertifikate zu zertifizieren. Die Zertifikate, die er auf diese Weise ausstellt, dürfen keine Modifikationen aufweisen; er hat auch für die Erbringung der Verzeichnis- und Widerrufsdienste Sorge zu tragen und gegebenenfalls die Widerrufe des anderen ZDA unmittelbar nachzuvollziehen.
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 2, BGBl. II Nr. 401/2010.
Schlagworte
Verzeichnisdienst
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2016
Dokumentnummer
NOR40123363