Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Signaturverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 3/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Antrag auf Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Zur Feststellung der Identität des Zertifikatswerbers geeignet sind ein
amtlicher Lichtbildausweis oder
ein Nachweis der bescheinigt, dass die Identität zumindest mit jener Verlässlichkeit geprüft wurde, wie sie bei der Zustellung zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) einzuhalten ist.ein Nachweis der bescheinigt, dass die Identität zumindest mit jener Verlässlichkeit geprüft wurde, wie sie bei der Zustellung zu eigenen Handen (Paragraph 21, ZustG) einzuhalten ist.
Die Daten des Lichtbildausweises oder des Nachweises (§ 8 Abs. 1 SigG) sind zu erfassen und mit dem Antrag zu dokumentieren, sofern sie nicht schon dokumentiert wurden. Die Erfassung und Dokumentation kann auch in ausschließlich elektronischer Form erfolgen.Die Daten des Lichtbildausweises oder des Nachweises (Paragraph 8, Absatz eins, SigG) sind zu erfassen und mit dem Antrag zu dokumentieren, sofern sie nicht schon dokumentiert wurden. Die Erfassung und Dokumentation kann auch in ausschließlich elektronischer Form erfolgen.
(2)Absatz 2,Wenn in ein qualifiziertes Zertifikat Angaben über die Vertretungsmacht für einen Dritten aufgenommen werden sollen, muss die Vertretungsmacht zuverlässig nachgewiesen sein und eine schriftliche oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Einwilligung des Dritten vorliegen. Dieser ist über den Inhalt des qualifizierten Zertifikats schriftlich oder unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten und auf die Möglichkeit des Widerrufs nach § 9 Abs. 1 Z 1 SigG hinzuweisen. Eine berufsrechtliche oder sonstige Zulassung muss vor deren Aufnahme in ein qualifiziertes Zertifikat ebenfalls zuverlässig nachgewiesen sein. Untersteht der Signator im Hinblick auf eine eingetragene berufsrechtliche Qualifikation einer öffentlich-rechtlichen Berufsaufsicht, so ist die Einrichtung, die die Berufsaufsicht ausübt, über den Inhalt des qualifizierten Zertifikats schriftlich oder unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.Wenn in ein qualifiziertes Zertifikat Angaben über die Vertretungsmacht für einen Dritten aufgenommen werden sollen, muss die Vertretungsmacht zuverlässig nachgewiesen sein und eine schriftliche oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Einwilligung des Dritten vorliegen. Dieser ist über den Inhalt des qualifizierten Zertifikats schriftlich oder unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten und auf die Möglichkeit des Widerrufs nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, SigG hinzuweisen. Eine berufsrechtliche oder sonstige Zulassung muss vor deren Aufnahme in ein qualifiziertes Zertifikat ebenfalls zuverlässig nachgewiesen sein. Untersteht der Signator im Hinblick auf eine eingetragene berufsrechtliche Qualifikation einer öffentlich-rechtlichen Berufsaufsicht, so ist die Einrichtung, die die Berufsaufsicht ausübt, über den Inhalt des qualifizierten Zertifikats schriftlich oder unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2016
Dokumentnummer
NOR40094436