Rechtstracker.at

Anl. 1 SBV 2008

Fassungen
28.08.2008 bis 03.09.2017 — BGBl. II Nr. 300/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 128.08.200803.09.2017 § → § BGBl. II Nr. 300/2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2017
Anl. 101.02.200827.08.2008 BGBl. II Nr. 30/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

28.08.2008BGBl. II Nr. 300/2008

Außerkrafttretensdatum

03.09.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2017

Abkürzung

SBV 2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anlage Zu Paragraph 8, Absatz 2 1. Überprüfung des Milchanteils

Der Milchanteil wird mit Hilfe der analytisch ermittelten Eiweißund/oder Laktosekonzentrationen in der Ausgangsmilch und im Fertigerzeugnis berechnet. Die Eiweißbestimmung wird nach Kjeldahl oder mittels Infrarotspektralphotometrie durchgeführt. Die Laktosebestimmung erfolgt enzymatisch. Sofern aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen die Gleichwertigkeit mit der angeführten Untersuchungsmethode nachgewiesen wird, kann die AMA auf Antrag auch ein anderes Untersuchungsverfahren zulassen. Die Probenahme und der Auftrag an das zuständige Labor erfolgen durch die AMA. Wird festgestellt, dass der Milchanteil nicht entspricht, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.

2 Überprüfung des Zuckeranteils

Die Überprüfung des Zuckeranteils erfolgt durch eine flüssig chromatografische Methode in Anlehnung an die Methode nach Paragraph 64, LMBG 40.00/7 November 1999. Dabei werden folgende Zucker erfasst:
Fructose, Glucose, Galactose, Saccharose, Maltose und Lactose. Die Messunsicherheit beträgt 10%. Sofern aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen die Gleichwertigkeit mit der angeführten Untersuchungsmethode nachgewiesen wird, kann die AMA auf Antrag auch ein anderes Untersuchungsverfahren zulassen.
Die Probenahme und der Auftrag an das zuständige Labor erfolgen durch die AMA. Wird festgestellt, dass der Zuckeranteil nicht entspricht, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 300/2008

Schlagworte

Eiweißkonzentration

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Gesetzesnummer

20005642

Dokumentnummer

NOR40101441