Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zulassung der Antragsteller
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Als Antragsteller für die Beihilfe können zugelassen werden
die schulische Einrichtung im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008,die schulische Einrichtung im Sinne von Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 657 aus 2008,,
der Schulträger, der die Beihilfe für die Erzeugnisse beantragt, die an die von ihm betreuten Schüler verteilt werden sowie
der Lieferant der Erzeugnisse.
(2)Absatz 2,Die Zulassung ist bei der AMA zu beantragen.
(3)Absatz 3,Der Milcherzeuger hat in seinem Antrag auf Zulassung gleichzeitig nachzuweisen, dass er über eine Quote für Direktverkäufe verfügt.
(4)Absatz 4,Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorliegen.Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorliegen.
(5)Absatz 5,Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, welche für die Dauer der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 300/2008
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Dokumentnummer
NOR40101436