Rechtstracker.at

§ 6 SBV 2008

Fassungen
03.09.2009 bis 03.09.2017 — BGBl. II Nr. 284/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 603.09.200903.09.2017 § → § BGBl. II Nr. 284/2009 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2017
§ 628.08.200802.09.2009 § → § BGBl. II Nr. 300/2008
§ 601.02.200827.08.2008 BGBl. II Nr. 30/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

03.09.2009BGBl. II Nr. 284/2009

Außerkrafttretensdatum

03.09.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2017

Abkürzung

SBV 2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Gewährung der Beihilfe

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erfüllt sind und die für die einzelnen Erzeugnisse festgelegten Höchstpreise eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist nach Wahl des Antragstellers/der Antragstellerin monatlich oder quartalsweise spätestens zum Ende des dritten Monats zu stellen, der auf den Liefermonat oder das Lieferquartal folgt. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können mit dem Monat Juni beantragt werden. Der sich durch den Erstantrag ergebende Zeitraum ist für das gesamte Schuljahr bindend. Die Änderung des Antragszeitraumes zum nächstfolgenden Schuljahr ist zulässig.
  3. Absatz 3,Bei Überschreitung der Frist zur Einreichung des Beihilfeantrags hat die AMA die in Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 657 aus 2008, festgelegten Abzüge vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 657 aus 2008, können anstelle der Vorlage einer Quittung für die tatsächlich gelieferten Mengen folgende Nachweise über die Zahlungen betreffend die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen akzeptiert werden:
    1. Ziffer eins
      ein Auszug des Debitorenkontos, über das ausschließlich die Zahlungen für die Lieferungen beihilfefähiger Schulmilchprodukte abgewickelt werden, und
    2. Ziffer 2
      im Fall der Abgabe von Produkten im Rahmen eines Automaten eine schriftliche Auswertung der im Gerät gespeicherten Daten, sofern durch das System des Geräts eine Manipulation ausgeschlossen werden kann.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 284/2009

Im RIS seit

17.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Gesetzesnummer

20005642

Dokumentnummer

NOR40109768