Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Gewährung der Beihilfe
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind und die für die einzelnen Erzeugnisse festgelegten Höchstpreise eingehalten werden.Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erfüllt sind und die für die einzelnen Erzeugnisse festgelegten Höchstpreise eingehalten werden.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist nach Wahl des Antragstellers/der Antragstellerin monatlich oder quartalsweise spätestens zum Ende des dritten Monats zu stellen, der auf den Liefermonat oder das Lieferquartal folgt. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können mit dem Monat Juni beantragt werden. Der sich durch den Erstantrag ergebende Zeitraum ist für das gesamte Schuljahr bindend. Die Änderung des Antragszeitraumes zum nächstfolgenden Schuljahr ist zulässig.
(3)Absatz 3,Bei Überschreitung der Frist zur Einreichung des Beihilfeantrags hat die AMA die in Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 festgelegten Abzüge vorzunehmen.Bei Überschreitung der Frist zur Einreichung des Beihilfeantrags hat die AMA die in Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 657 aus 2008, festgelegten Abzüge vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 können anstelle der Vorlage einer Quittung für die tatsächlich gelieferten Mengen folgende Nachweise über die Zahlungen betreffend die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen akzeptiert werden:Gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 657 aus 2008, können anstelle der Vorlage einer Quittung für die tatsächlich gelieferten Mengen folgende Nachweise über die Zahlungen betreffend die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen akzeptiert werden:
ein Auszug des Debitorenkontos, über das ausschließlich die Zahlungen für die Lieferungen beihilfefähiger Schulmilchprodukte abgewickelt werden, und
im Fall der Abgabe von Produkten im Rahmen eines Automaten eine schriftliche Auswertung der im Gerät gespeicherten Daten, sofern durch das System des Geräts eine Manipulation ausgeschlossen werden kann.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 284/2009
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Dokumentnummer
NOR40109768