Rechtstracker.at

§ 7 SBV 2008

Fassungen
01.02.2008 bis 27.08.2008 — BGBl. II Nr. 30/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 728.08.200803.09.2017 § → § BGBl. II Nr. 300/2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2017
§ 701.02.200827.08.2008 BGBl. II Nr. 30/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.02.2008BGBl. II Nr. 30/2008

Außerkrafttretensdatum

27.08.2008danach: BGBl. II Nr. 300/2008

Abkürzung

SBV 2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Meldepflichten

Paragraph 7, (1) Sofern ein Lieferant Antragsteller ist, hat dieser nach Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 2707 aus 2000, eine Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2707 aus 2000, einzuholen. Die Verpflichtungserklärung ist vom jeweiligen gesetzlichen oder privaten Schulerhalter, vom Schulleiter, dem Leiter der Einrichtung oder von einer von ihm beauftragten Person zu unterzeichnen. Der Antragsteller hat die Verpflichtungserklärung mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres der AMA vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung gilt über das Schuljahr hinaus. Liegt eine Verpflichtungserklärung in der AMA auf, so sind in den Folgejahren nur die Angaben zur Berechtigungsgrundlage (Schuladresse, Schulkennzahl, Schülerzahl und Schultage je Monat) notwendig.

  1. Absatz 2,Der Antragsteller hat eine Sammelliste an die AMA zu übermitteln, aus der die Kurzadresse der belieferten schulischen Einrichtung unter Angabe der Schulkennzahl sowie die je Kategorie verteilten Mengen in kg zu ersehen sind. Die vollständig ausgefüllte Sammelliste ist mit der jeweiligen Antragstellung vorzulegen.
  2. Absatz 3,Der Antragsteller ist verpflichtet, der AMA Rezepturänderungen betreffend Schulmilcherzeugnisse innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.
  3. Absatz 4,Der als Beihilfeempfänger zugelassene Milcherzeuger hat, soweit ihm gegenüber Maßnahmen gemäß Paragraph 39, LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, getroffen worden sind, die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen, die in jenem Zeitraum vorgenommen wurden, in dem Maßnahmen gemäß Paragraph 39, LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008

Gesetzesnummer

20005642

Dokumentnummer

NOR40095182