Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten
(1)Absatz eins,Sofern ein/e Lieferant/in Antragsteller/in ist, hat diese/r nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 eine Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 einzuholen. Die Verpflichtungserklärung ist vom jeweiligen gesetzlichen oder privaten Schulerhalter/der Schulerhalterin, vom Schulleiter/von der Schulleiterin, dem/der Leiter/in der Einrichtung oder von einer von ihm/ihr beauftragten Person zu unterzeichnen. Der/die Antragsteller/in hat die Verpflichtungserklärung mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres der AMA vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung gilt über das Schuljahr hinaus. Liegt eine Verpflichtungserklärung in der AMA auf, so sind in den Folgejahren nur die Angaben zur Berechtigungsgrundlage (Schuladresse, Schulkennzahl, Schülerzahl und Schultage) notwendig. Von der Vorlage kann abgesehen werden, sofern Angaben auf elektronischem Weg abgerufen werden können.Sofern ein/e Lieferant/in Antragsteller/in ist, hat diese/r nach Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 657 aus 2008, eine Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung im Sinne von Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 657 aus 2008, einzuholen. Die Verpflichtungserklärung ist vom jeweiligen gesetzlichen oder privaten Schulerhalter/der Schulerhalterin, vom Schulleiter/von der Schulleiterin, dem/der Leiter/in der Einrichtung oder von einer von ihm/ihr beauftragten Person zu unterzeichnen. Der/die Antragsteller/in hat die Verpflichtungserklärung mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres der AMA vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung gilt über das Schuljahr hinaus. Liegt eine Verpflichtungserklärung in der AMA auf, so sind in den Folgejahren nur die Angaben zur Berechtigungsgrundlage (Schuladresse, Schulkennzahl, Schülerzahl und Schultage) notwendig. Von der Vorlage kann abgesehen werden, sofern Angaben auf elektronischem Weg abgerufen werden können.
(2)Absatz 2,Der/die Antragsteller/in hat eine Sammelliste an die AMA zu übermitteln, aus der die Kurzadresse der belieferten schulischen Einrichtung unter Angabe der Schulkennzahl sowie die je Kategorie verteilten Mengen in kg zu ersehen sind. Die vollständig ausgefüllte Sammelliste ist mit der jeweiligen Antragstellung vorzulegen.
(3)Absatz 3,Spätestens mit dem Beihilfeantrag ist der AMA eine aktuelle Liste der Endabgabepreise aller Produkte, für die eine Beihilfe beantragt wird, beizulegen.
(4)Absatz 4,Der/die Antragsteller/in ist verpflichtet, der AMA Rezepturänderungen, Änderungen der Produktspezifikation und der Endabgabepreise betreffend Schulmilcherzeugnisse innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Der/die als Beihilfeempfänger/in zugelassene Milcherzeuger/in hat, soweit ihm/ihr gegenüber Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, getroffen worden sind, die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen, die in jenem Zeitraum vorgenommen wurden, in dem Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.Der/die als Beihilfeempfänger/in zugelassene Milcherzeuger/in hat, soweit ihm/ihr gegenüber Maßnahmen gemäß Paragraph 39, LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, getroffen worden sind, die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen, die in jenem Zeitraum vorgenommen wurden, in dem Maßnahmen gemäß Paragraph 39, LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 300/2008
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Dokumentnummer
NOR40101438