Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
28.03.2009 bis 31.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 328.03.200931.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 492/2009
§ 301.02.200827.03.2009 BGBl. II Nr. 31/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.03.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 492/2009

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

2. Abschnitt
Antrag

Sammelantrag

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Artikel 11, oder 98 der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 148 vom 6.6.2008,

S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
  2. Ziffer 2
    Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
  3. Ziffer 3
    Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
  4. Ziffer 4
    Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
    1. Litera a
      Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß Litera c,) bis o) anzugeben ist,
    2. Litera b
      Dauergrünlandflächen,
    3. Litera c
      Faserflachsflächen,
    4. Litera d
      Hanfflächen einschließlich Sortenangabe und Angabe der Saatgutmenge pro ha,
    5. Litera e
      Hartweizenflächen, für die die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Artikel 72, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, beantragt wird,
    6. Litera f
      Eiweißpflanzenflächen, für die die Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Artikel 76, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, beantragt wird,
    7. Litera g
      Schalenfrüchteflächen, für die die Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Artikel 83, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, beantragt wird,
    8. Litera h
      Energiepflanzenflächen, für die die Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Artikel 88, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, beantragt wird,
    9. Litera i
      Stärkekartoffelflächen, für die die Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Artikel 93, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, beantragt wird,
    10. Litera j
      Hopfenflächen, für die die Zahlung für Hopfen gemäß Artikel 68 a, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, beantragt wird,
    11. Litera k
      Tabakpflanzenflächen,
    12. Litera l
      bis einschließlich Antragsjahr 2008 Stilllegungsflächen, die gemäß Artikel 56, oder Artikel 55, Litera b,) der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, genutzt werden,
    13. Litera m
      Obst-, Gemüse- und Kartoffelflächen, für die die Beihilfe gemäß Artikel 93, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, nicht beantragt wird,
    14. Litera n
      Flächen mit mehrjährigen Kulturen und anderen Dauerkulturen als Hopfen,
    15. Litera o
      Flächen, die zur Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1786 aus 2003, dienen,
    16. Litera p
      Flächen, auf denen eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfolgt,
    17. Litera q
      Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt sind,
    18. Litera r
      Weinflächen.
  1. Absatz 2,Die Flächen sind nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
  2. Absatz 2 a,Die gemäß Ziffer 9, der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, geschützten Landschaftselemente sind gesondert auszuweisen, soweit sie nicht im geografischen Informationssystem als gesonderte Objekte erfasst sind.
  3. Absatz 3,Im Fall des Anbaus von Hanf sind
    1. Ziffer eins
      die Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und, falls nicht aus den Etiketten ersichtlich, zusätzlich eine Kopie des Rechnungsbelegs zum Nachweis der verwendeten Saatgutmenge dem Sammelantrag beizulegen oder, sofern die Aussaat nach dem 15. Mai erfolgt, bis spätestens 30. Juni des Antragsjahres vorzulegen und
    2. Ziffer 2
      im Fall des Anbaus verschiedener Hanfsorten auf einem Feldstück Skizzen, aus denen die jeweilige Lage der angebauten Hanfsorten eindeutig hervorgeht, am Betrieb bereit zu halten.
  4. Absatz 4,Befindet sich auf einem Feldstück sowohl ein Stilllegungsschlag als auch ein Schlag mit einer Kultur, die jener der Stilllegungsbegrünung entspricht, ist bis einschließlich Antragsjahr 2008 dem Sammelantrag eine Skizze, aus der die jeweilige Lage der Schläge ersichtlich ist, anzuschließen.
  5. Absatz 5,Im Fall der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren außer Rindern ist die von der AMA aufzulegende Tierliste beizulegen.
  6. Absatz 6,Die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, ist nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung).

Schlagworte

Obstfläche, Gemüsefläche

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Gesetzesnummer

20005643

Dokumentnummer

NOR40105006