Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 492/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Antragsvoraussetzungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Mindestbetriebsgröße beträgt 0,3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Ein Betriebsinhaber kann diese Mindestbetriebsgröße unterschreiten, wenn er lediglich
über einen Zahlungsanspruch gemäß Art. 47 bis 49 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, der besonderen Bedingungen unterliegt, verfügt,über einen Zahlungsanspruch gemäß Artikel 47 bis 49 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, der besonderen Bedingungen unterliegt, verfügt,
für die Mutterkuhprämie gemäß § 10 der GAP-Beihilfen-Verordnung 2008 in Betracht kommt oderfür die Mutterkuhprämie gemäß Paragraph 10, der GAP-Beihilfen-Verordnung 2008 in Betracht kommt oder
für die Schlachtprämie gemäß § 17 der GAP-Beihilfen-Verordnung 2008 in Betracht kommt.für die Schlachtprämie gemäß Paragraph 17, der GAP-Beihilfen-Verordnung 2008 in Betracht kommt.
(2)Absatz 2,Die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, muss 0,1 ha betragen.Die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Artikel 49, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, muss 0,1 ha betragen.
(3)Absatz 3,In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010
Dokumentnummer
NOR40105007