Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.02.2008 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 31/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.02.200831.12.2009 BGBl. II Nr. 31/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 492/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2008BGBl. II Nr. 31/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 492/2009

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

3. Abschnitt
Anderweitige Verpflichtungen

Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand und, Dauergrünland

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind in der Anlage sowie in Absatz 2 bis 4 festgelegt.
  2. Absatz 2,Dauergrünlandflächen
    1. Ziffer eins
      auf Hanglagen mit einer durchschnittlichen Hangneigung größer 15% oder
    2. Ziffer 2
      auf Gewässerrandstreifen in einer Mindestbreite
      1. Litera a
        von 20 m zu stehenden Gewässern mit einer Wasseroberfläche von mindestens 1 ha oder
      2. Litera b
        von 10 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m)
    dürfen nicht umgebrochen werden.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, Ziffer eins, ist zulässig:
    1. Ziffer eins
      ein Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandfläche führt, oder
    2. Ziffer 2
      ein Umbruch von Dauergrünlandflächen
      1. Litera a
        zur Anlage von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen oder
      2. Litera b
        von höchstens 0,5 ha je Betrieb, wenn der Dauergrünlandanteil des Betriebs (ausgenommen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen) mehr als 80% beträgt.
  4. Absatz 4,Betriebsinhaber, die Dauergrünland umbrechen, haben im Sammelantrag für das betreffende Jahr zu melden:
    1. Ziffer eins
      einen Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandflächen führt, oder
    2. Ziffer 2
      einen sonstigen Umbruch von Dauergrünland zu anderen landwirtschaftlichen Flächen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Gesetzesnummer

20005643

Dokumentnummer

NOR40095194