Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
28.03.2009 bis 31.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 628.03.200931.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 492/2009
§ 601.02.200827.03.2009 BGBl. II Nr. 31/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

28.03.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 492/2009

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Almflächen und neue Ackerflächen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Almfutterflächen, die im Sammelantrag des Vorjahres enthalten waren, sind im jährlichen Sammelantrag als Almfutterflächen anzugeben. Eine Verringerung der Almfutterfläche darf nur dann erfolgen, wenn der Betriebsinhaber nachweist, dass
    1. Ziffer eins
      diese Flächen infolge Naturverjüngung oder Aufforstung als Wald gelten oder
    2. Ziffer 2
      auf diesen Flächenteilen aufgrund witterungs- oder naturbedingter Umstände oder aufgrund naturschutzrechtlicher Auflagen die landwirtschaftliche Nutzung nicht möglich ist.
  2. Absatz 2,Für Ackerland, das im vorangegangenen Kalenderjahr nicht in einem Mehrfachantrag angegeben war, hat der Betriebsinhaber nachzuweisen, dass diese Flächen im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, gelten für diese Flächen die Anforderungen an das Dauergrünland, außer es liegt ein Fall eines gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder Absatz 4, zulässigen Grünlandumbruchs vor.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Gesetzesnummer

20005643

Dokumentnummer

NOR40105008