Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.02.2008 bis 27.03.2009 — BGBl. II Nr. 31/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 628.03.200931.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 492/2009
§ 601.02.200827.03.2009 BGBl. II Nr. 31/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.02.2008BGBl. II Nr. 31/2008

Außerkrafttretensdatum

27.03.2009

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Almflächen und neue Ackerflächen

Paragraph 6, (1) Almflächen, die im Jahr 2003 in der Almauftriebsliste enthalten waren, sind im jährlichen Sammelantrag als Almflächen anzugeben. Eine Angabe als Almfläche hat dann nicht zu erfolgen, wenn der Betriebsinhaber nachweist, dass

  1. Ziffer eins
    diese Flächen infolge Naturverjüngung oder Aufforstung als Wald gelten oder
  2. Ziffer 2
    auf diesen Flächen(teilen) aufgrund witterungs- oder naturbedingter Umstände oder aufgrund naturschutzrechtlicher Auflagen die landwirtschaftliche Nutzung nicht möglich ist.
  1. Absatz 2,Für Ackerland, das im vorangegangenen Kalenderjahr nicht in einem Mehrfachantrag angegeben war, hat der Betriebsinhaber nachzuweisen, dass diese Flächen im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, gelten für diese Flächen die Anforderungen an das Dauergrünland, außer es liegt ein Fall eines gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder Absatz 4, zulässigen Grünlandumbruchs vor.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2009

Gesetzesnummer

20005643

Dokumentnummer

NOR40095195