Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungs-Lizenzenverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 36/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Antrag
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Antragsteller hat von den Formblattsätzen gemäß
Art. 18 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000,Artikel 18, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1291 aus 2000,,
Art. 9 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 undArtikel 9, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1488 aus 2001, und
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005Anhang römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005
lediglich den Antrag bei der zuständigen Stelle einzureichen.
(2)Absatz 2,Dem Antragsteller wird gestattet, die Anträge von Hand mit Tinte oder Kugelschreiber und in Großbuchstaben auszufüllen.
(3)Absatz 3,Die zuständige Behörde kann bei den in Abs. 1 genannten Anträgen eine Möglichkeit zur elektronischen Beantragung vorsehen.Die zuständige Behörde kann bei den in Absatz eins, genannten Anträgen eine Möglichkeit zur elektronischen Beantragung vorsehen.
(4)Absatz 4,Der Antragsteller hat bei der Beantragung bekannt zu geben, ob er beabsichtigt, die Zollanmeldung bei einer österreichischen Zollstelle durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Dokumentnummer
NOR40095250