Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
31.01.2008 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 38/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 131.01.200831.12.2015 BGBl. II Nr. 38/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisationsstruktur des Österreichischen Archäologischen Instituts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.01.2008BGBl. II Nr. 38/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015

Index

72/15 Forschung

Text

Aufgaben

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Aufgabe des Österreichischen Archäologischen Instituts ist die Planung und Durchführung von Maßnahmen und Tätigkeiten, die der archäologischen Forschung dienen.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben umfassen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Planung und Durchführung von archäologischen Forschungsvorhaben, insbesondere der Feldforschung, im In- und Ausland auf Grundlage anerkannter internationaler Standards sowie deren Dokumentation und Publikation;
    2. Ziffer 2
      Erforschung, Durchführung und Dokumentation von Erhaltungsmaßnahmen archäologischer Denkmäler;
    3. Ziffer 3
      Interdisziplinäre Kooperationen mit Universitäten und anderen fachverwandten und fachlich korrespondierenden Forschungseinrichtungen oder Institutionen im In- und Ausland, sowie Unterstützung bei der Durchführung von Lehrgrabungen der Österreichischen Universitäten;
    4. Ziffer 4
      Teilnahme an europäischen und internationalen Forschungskooperationen;
    5. Ziffer 5
      Weiterbildung von Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforschern auf dem Gebiete der archäologischen Feldforschung;
    6. Ziffer 6
      Zusammenarbeit mit anderen Bundes- und Landesdienststellen und
    7. Ziffer 7
      Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung.

Schlagworte

Inland, Bundesdienststelle

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015

Gesetzesnummer

20005652

Dokumentnummer

NOR40095261