Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisationsstruktur des Österreichischen Archäologischen Instituts
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 38/2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Aufgaben
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Aufgabe des Österreichischen Archäologischen Instituts ist die Planung und Durchführung von Maßnahmen und Tätigkeiten, die der archäologischen Forschung dienen.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben umfassen insbesondere:
Planung und Durchführung von archäologischen Forschungsvorhaben, insbesondere der Feldforschung, im In- und Ausland auf Grundlage anerkannter internationaler Standards sowie deren Dokumentation und Publikation;
Erforschung, Durchführung und Dokumentation von Erhaltungsmaßnahmen archäologischer Denkmäler;
Interdisziplinäre Kooperationen mit Universitäten und anderen fachverwandten und fachlich korrespondierenden Forschungseinrichtungen oder Institutionen im In- und Ausland, sowie Unterstützung bei der Durchführung von Lehrgrabungen der Österreichischen Universitäten;
Teilnahme an europäischen und internationalen Forschungskooperationen;
Weiterbildung von Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforschern auf dem Gebiete der archäologischen Feldforschung;
Zusammenarbeit mit anderen Bundes- und Landesdienststellen und
Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung.
Schlagworte
Inland, Bundesdienststelle
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR40095261