Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisationsstruktur des Österreichischen Archäologischen Instituts
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 38/2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Jahresvoranschlag, Gebarung und Rechnungslegung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Budgetantrag, die Gebarung und die Rechnungslegung sind nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten.
(2)Absatz 2,Die Direktorin oder der Direktor des Österreichischen Archäologischen Instituts hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 31. Oktober eines jeden Jahres das Arbeitsprogramm sowie den Budgetantrag für das folgende Kalenderjahr und die Vorschau über die zwei darauf folgenden Kalenderjahre vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Direktorin oder der Direktor des Österreichischen Archäologischen Instituts hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April eines jeden Jahres den jährlichen Leistungsbericht und den jährlichen Rechnungsabschluss der teilrechtsfähigen Einrichtung vorzulegen.
(4)Absatz 4,Aufgrund der besonderen Struktur der zu erfüllenden Aufgaben kann das Österreichische Archäologische Institut neben dem derzeitigen System der Haushaltsverrechnung des Bundes im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Buchhaltungsagentur ein zusätzliches mit diesem kompatiblen Buchführungssystem verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR40095264