Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
31.01.2008 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 38/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 331.01.200831.12.2015 BGBl. II Nr. 38/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisationsstruktur des Österreichischen Archäologischen Instituts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.01.2008BGBl. II Nr. 38/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015

Index

72/15 Forschung

Text

Jahresvoranschlag, Gebarung und Rechnungslegung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Budgetantrag, die Gebarung und die Rechnungslegung sind nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten.
  2. Absatz 2,Die Direktorin oder der Direktor des Österreichischen Archäologischen Instituts hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 31. Oktober eines jeden Jahres das Arbeitsprogramm sowie den Budgetantrag für das folgende Kalenderjahr und die Vorschau über die zwei darauf folgenden Kalenderjahre vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Direktorin oder der Direktor des Österreichischen Archäologischen Instituts hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April eines jeden Jahres den jährlichen Leistungsbericht und den jährlichen Rechnungsabschluss der teilrechtsfähigen Einrichtung vorzulegen.
  4. Absatz 4,Aufgrund der besonderen Struktur der zu erfüllenden Aufgaben kann das Österreichische Archäologische Institut neben dem derzeitigen System der Haushaltsverrechnung des Bundes im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Buchhaltungsagentur ein zusätzliches mit diesem kompatiblen Buchführungssystem verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015

Gesetzesnummer

20005652

Dokumentnummer

NOR40095264