Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
31.01.2008 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 38/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 731.01.200831.12.2015 BGBl. II Nr. 38/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisationsstruktur des Österreichischen Archäologischen Instituts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

31.01.2008BGBl. II Nr. 38/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015

Index

72/15 Forschung

Text

Direktorin oder Direktor

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Direktorin oder der Direktor leitet das Österreichische Archäologische Institut und vertritt dieses nach außen.
  2. Absatz 2,Zur Direktorin oder zum Direktor ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister eine facheinschlägig wissenschaftlich anerkannte Persönlichkeit mit Erfahrung und Fähigkeit zur Leitung einer derartigen Forschungseinrichtung für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestellen. Das Ausschreibungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, ist anzuwenden. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann die Direktorin oder den Direktor aus wichtigen Gründen, wie etwa einer schweren Pflichtverletzung, von ihrer oder seiner Funktion abberufen.
  3. Absatz 3,Die Direktorin oder der Direktor hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu den Aufgaben zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Erstellung der organisatorischen Gliederung, insbesondere Einrichtung der Zweigstellen, der strategischen Ausrichtung und der Kooperationsvereinbarungen zur Vorlage an die Bundesministerin oder den Bundesminister zur Genehmigung;
    2. Ziffer 2
      Bestellung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters aus dem Kreis des in einem Bundesdienstverhältnis stehenden wissenschaftlichen Personals für die Dauer der Funktionsperiode der Direktorin oder des Direktors; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister;
    3. Ziffer 3
      Bestellung von Zweigstellenleiterinnen und Zweigstellenleitern nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirates aus dem Kreis des in einem Bundesdienstverhältnis stehenden wissenschaftlichen Personals am Institut; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister;
    4. Ziffer 4
      Bestellung von Grabungsleiterinnen und Grabungsleitern nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirates aus dem Kreis des in einem Bundesdienstverhältnis stehenden wissenschaftlichen Personals; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister, sofern es sich dabei um Forschungsunternehmungen mit einer voraussichtlichen Dauer von über vier Monaten handelt;
    5. Ziffer 5
      Führung der laufenden Geschäfte;
    6. Ziffer 6
      Zuweisung des Budgets auf Projekte und Arbeitsgruppen nach Anhörung der Lenkungsgruppe;
    7. Ziffer 7
      Bestellung von Sicherheitsbeauftragten für die Durchführung von archäologischer Feldforschung nach Anhörung der Lenkungsgruppe;
    8. Ziffer 8
      Dienstaufsicht und Fachaufsicht über das Personal;
    9. Ziffer 9
      Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Grabungsleiterinnen und Grabungsleitern und mit den Zweigstellenleiterinnen und Zweigstellenleitern über die Leistungen in der wissenschaftlichen Forschung;
    10. Ziffer 10
      Festlegung der Arbeitsorganisation, insbesondere Erstellung der Arbeitsprogramme und die Einrichtung von Arbeitsgruppen, nach Anhörung der Lenkungsgruppe;
    11. Ziffer 11
      Erstellung der Leistungsberichte nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirates und
    12. Ziffer 12
      Anhörung zur Bestellung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates.
  4. Absatz 4,Scheidet die Direktorin oder der Direktor vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Amt aus, endet die Funktionsperiode der Stellvertreterin oder des Stellvertreters mit der Neubestellung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters durch die neue Direktorin oder den neuen Direktor gemäß Absatz 3, Ziffer 2,

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015

Gesetzesnummer

20005652

Dokumentnummer

NOR40095268